Abschlagszahlung

Bei einer Abschlagszahlung handelt es sich um eine vorläufige Vergütung des Auftraggebers an den Auftragnehmer, für dessen erbrachte Leistungen. Der Anspruch des Auftragnehmers auf eine Abschlagszahlung ist nur dann gegeben, wenn bei einem BGB-Bauvertrag auch eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung gegeben ist. Der Anspruch des Auftragnehmers auf eine Abschlagszahlung im Bereich des VOB-Bauvertrags ergibt sich aus § 16 Nr. 1 VOB/B. Grundsätzlich setzen Abschlagszahlungen immer eine entsprechende und nachgewiesene vertragsgemäße Leistung des Auftragnehmers voraus, so der § 16 Nr. 1 Abs. 1 S. 1 VOB/B.

Dies bedeutet, dass der Auftragnehmer die vertraglich vereinbarten Leistung bereits erbracht haben muss. Die vertragsgemäße Leistung ist aber nur dann erbracht, wenn sie nicht mangelhaft ist. Ist dies nicht der Fall, dann hat der Bauherr nach dem § 320 BGB das Recht, einen angemessenen Teil bis zur Beseitigung der Mängel zurück zu behalten. Eine Abschlagszahlung ist immer in der Höhe des Wertes der erbrachten Leistungen zu entrichten. Grundsätzlich muss auch der Auftragnehmer die Abschlagszahlungen beim Auftraggeber anfordern. Beziehen können sich die Abschlagszahlungen nach dem § 16 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/B auch auf speziell angefertigte und bereitgestellte Bauteile. Auch auf Baustoffe, die zwar schon an die Baustelle geliefert, aber noch nicht eingebaut wurden, kann sich die Abschlagszahlung erstrecken. Ist dies der Fall, dann muss dem Bauherren zusätzlich das Eigentum an den jeweiligen Baustoffen übertragen werden.

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