Dauernutzungsrecht

Dauernutzungsrecht
Im § 31 des Wohnungseigentumsgesetzes ist das Dauernutzungsrecht geregelt, welches eine Person besitzen kann. Unter dem Dauernutzungsrecht versteht man damit das Recht einer Person, auf die dauerhafte Nutzung der Räume, auf die sich das Dauernutzungsrecht bezieht. Dabei muss man das Dauernutzungsrecht vom Dauerwohnrecht ganz klar unterscheiden. Beim Dauernutzungsrecht handelt es sich ausschließlich um Räume, die nicht zu Wohnzwecken dienen, sondern zur gewerblichen Nutzung bereitgestellt werden. Beim Dauerwohnrecht hingegen handelt es sich um Wohnräume.
Das Dauerwohnrecht kann vererbt und auch veräußert werden. Beim Dauernutzungsrecht gibt es zudem die Möglichkeit, dass es auf Teile des Grundstückes ausgedehnt werden kann, wenn sich das Recht überwiegend auf bestimmte Räume oder ein Gebäude bezieht. Das Dauernutzungsrecht wird in die Abteilung Zwei des Grundbuches eingetragen, in der sämtliche Lasten und Beschränkungen eines Grundstückes eingetragen werden. Das Dauernutzungsrecht bleibt von einem Verkauf des Grundstückes samt Immobilie unberührt. Daher sollte der Käufer von Immobilien immer einen Blick ins Grundbuch werfen, denn ein Dauernutzungsrecht kann eine deutliche Einschränkung in der Nutzung des Grundstücks oder der Immobilie nach sich ziehen.