Auflassungsvormerkung

Auflassungsvormerkung
Mit der Auflassungsvormerkung kann der zukünftige Eigentümer, also der Käufer, seine Interessen an der Kaufsache vor für ihn unvorhersehbaren Härtefällen schützen. In der Praxis dauert die Umschreibung im Grundbuch noch an, nachdem der Kaufvertrag bereits unterschrieben und die vereinbarte Kaufsumme überwiesen wurde. Da der Verkäufer bis zur vollzogenen Umschreibung im Grundbuch rechtlich noch Eigentümer des Grundstücks ist, kann der Käufer beispielsweise im Konkursfall des Verkäufers benachteiligt werden. Um eine solche Benachteiligung ausschließen zu können, steht es dem Käufer offen, sich die Auflassung von einem Notar im Grundbuch vormerken zu lassen.