Kleinreparatur

Kleinreparaturen (Mietvertrag)
Das Mietrecht ist ein sehr umfangreiches Recht und entsprechend viel haben die deutschen Gerichte auch mit Mietern und Vermietern zu tun, die sich nicht immer einig sind und gerichtliche Entscheidungshilfe benötigen. Oftmals geht es dabei um die Frage, wer die Kosten für Kleinreparaturen zu übernehmen hat. Oftmals ist der Mieter durch den Mietvertrag dazu verpflichtet, geringfügige Schäden in der angemieteten Wohnung aus der eigenen Tasche zu bezahlen. Hierbei handelt es sich meist um Reparaturen, die Türen, Steckdosen, Wasserhähne, Ventile, Brauseköpfe, Spülkästen, Fensterriegel, Türgriffe und Schlösser betreffen.

Der Bundesgerichtshof hat im Bezug auf die Kostenübernahme von Kleinreparaturen beschlossen, dass der Mieter für die Behebung von einem Bagatellschaden nicht mehr als 75 Euro im Einzelfall und 150 – 200 Euro bzw. acht bis zehn Prozent der Jahresmiete für solche Kleinreparaturen bezahlen muss (Vgl. Az. VIII ZR 129/91). Teilweise haben die Gerichte in der Vergangenheit aber auch im Einzelfall 100 Euro für Kleinreparaturen akzeptiert. Dabei muss man allerdings wissen, dass die 75 Euro nicht als Selbstbeteiligung des Mieters zu verstehen sind. Fällt eine Reparaturrechnung höher als 75 Euro aus, dann handelt es sich nicht mehr um eine Kleinreparatur, sodass der Vermieter den gesamten Betrag begleichen muss, so entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. 24 U 183/01).